ErwGr. 20

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Das SIS sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betroffenen Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Jede Aufnahme von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS und jede Nutzung solcher Daten sollte auf das Maß beschränkt sein, das erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen; sie sollte nach dem Recht der Union und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Kindeswohls, erfolgen und dem Unionsrechtentsprechen, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Ebenso sollte das SIS, um Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu vermeiden, die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien, einschließlich der Zustimmung der betroffenen Personen für jede Datenkategorie, insbesondere Handflächenabdrücke, und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, geknüpft sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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