ErwGr. 19

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

In den Übergangsbestimmungen sollten die Vorschriften über die Behandlung von Restbeträgen und Einnahmen aus dem 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „vorangegangene EEF“) sowie die Anwendung dieser Verordnung auf noch laufende Maßnahmen im Rahmen dieser EEF festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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