Art. 2 – Bezug zur Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung schließen Bezugnahmen auf die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Verfahrensbestimmungen, die für den 11. EEF nicht relevant sind, nicht mit ein.
(2)Durch interne Bezugnahmen in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden die Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, nicht indirekt auf den 11. EEF anwendbar.
(3)Spezifische Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind als dynamische Bezugnahmen zu verstehen, die spätere Änderungen dieser Bestimmungen einschließen.
(4)Der Beschluss der Kommission über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Europäische Kommission) gerichtet an die Dienststellen der Kommission gilt sinngemäß für den 11. EEF.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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