Art. 4 – Finanzierungsgrundsätze

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
a)Einheit und Haushaltswahrheit,
b)Rechnungseinheit,
c)Gesamtdeckung,
d)Spezialität,
e)Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung,
f)Transparenz.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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