Art. 5 – Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im 11. EEF veranschlagt sind.
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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