Art. 3 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wie folgt zu verstehen: a) „Mittel“ oder „operative Mittel“ meint „Mittel des 11. EEF“; b) „Basisrechtsakt“ meint, je nach Zusammenhang, das Interne Abkommen, den Beschlusse 2013/755/EU oder die Verordnung (EU) 2015/322; c) „Haushalt“ oder „Haushalts-“ meint „11. EEF“ d) „Mittelbindung“ meint „Mittelbindung“; e) „Haushaltslinie“ meint „Mittelausstattung“; f) „Drittland“ meint das Land oder Gebiet eines Partnerlandes, das in den geografischen Anwendungsbereich des 11. EEF fällt.
(3)Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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