Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt berichtigt:
1.In der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 wird in der zweiten Spalte in der Zeile „Salzsäureunlösliche Asche“ der Eintrag „1 — < 5“ ersetzt durch „1-5“;
2.Anhang VI Kapitel I Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“
3.Anhang VII Kapitel I Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe ‚Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung‘, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.“
4.In Anhang II Nummer 5 wird der Wortlaut „Rohöle und Rohfette“ durch „Rohfett“ ersetzt. In Anhang V wird in den Reihen 3, 5, 12, 15, 16 und 18 der Wortlaut „Rohölen und -fetten“ durch „Rohfett“ ersetzt.
5.a) In Anhang IV Teil A Nummer 2 erhält die Zeile zur „Feuchtigkeit“ in der Tabelle folgende Fassung: „Feuchtigkeit < 2 Keine Begrenzungen festgelegt 0,4 2 — < 5 20 % 5-12,5 1 > 12,5 8 %“ b) In Anhang VI Kapitel I Nummer 3 erhält Zeile 2b der Tabelle folgende Fassung: „2b Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert Aromastoffe“ c) Die Tabelle in Anhang VI Kapitel II Nummer 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt: „Mischfuttermittel Zielarten Analytische Bestandteile und Gehalte Alleinfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium — Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin Mineralergänzungsfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Wiederkäuer — Calcium — Natrium — Phosphor — Lysin — Methionin — Magnesium Sonstige Ergänzungsfuttermittel — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Alle Tierarten — Schweine und Geflügel — Schweine und Geflügel — Wiederkäuer — Rohprotein — Rohfaser — Rohfett — Rohasche — Calcium ≥ 5 % — Natrium — Phosphor ≥ 2 % — Lysin — Methionin — Magnesium ≥ 0,5 %“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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