Art. 2

REG_2018_1903 · zur Berichtigung der Anhänge IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln und zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II, IV, V und VI der genannten Verordnung

(1)Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(2)Einzel- und Mischfuttermittel, die vor 26. Dezember 2020 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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