Art. 2 – Rechtspersönlichkeit des GEREK-Büros

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Das GEREK-Büro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Das GEREK-Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es besitzt insbesondere die Fähigkeit, das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen zu erwerben und zu veräußern, und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Das GEREK-Büro wird von seinem Direktor vertreten.
(4)Das GEREK-Büro verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihm zugewiesenen Aufgaben und die ihm übertragenen Befugnisse.
(5)Das GEREK-Büro hat seinen Sitz in Riga.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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