ErwGr. 18

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das GEREK weiterhin das Fachwissen der NRB bündeln. Das GEREK sollte die Beteiligung aller NRB an der Wahrnehmung seiner Regulierungsaufgaben und seinem Betrieb sicherstellen. Um das GEREK zu stärken und repräsentativer zu gestalten und um sein Fachwissen, seine Erfahrung und seine Kenntnisse bezüglich der besonderen Lage im gesamten Spektrum der nationalen Märkte zu bewahren, sollten alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre NRB über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, die für die umfassende Beteiligung an der Arbeit des GEREK erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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