ErwGr. 20

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Das GEREK sollte befugt sein, Arbeitsvereinbarungen mit den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu treffen, die keine rechtlichen Verpflichtungen begründen sollten. Ziel dieser Arbeitsvereinbarungen könnte beispielsweise die Entwicklung kooperativer Beziehungen und ein Gedankenaustausch über Regulierungsfragen sein. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen mit der Politik und den Prioritäten der Union im Einklang stehen, und dass das GEREK innerhalb seines Mandats und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt und dass nicht der Eindruck entsteht, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder für die Union internationale Verpflichtungen eingeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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