ErwGr. 23

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Aufgaben des GEREK besser in Arbeitsgruppen ausgeführt werden können, die stets eine gleichwertige Berücksichtigung der Ansichten und Beiträge aller NRB gewährleisten sollten. Der Regulierungsrat sollte daher die Arbeitsgruppen einrichten und ihre Vorsitzende ernennen. Zur raschen Einrichtung von Arbeitsgruppen, insbesondere der Arbeitsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren, für die Fristen gelten, sollten die NRB auf Ernennungsgesuche umgehend reagieren. Die Arbeitsgruppen sollten Sachverständigen der Kommission zur Teilnahme offenstehen. Das Personal des GEREK-Büros sollte die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen unterstützen und zu ihnen beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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