ErwGr. 26

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten parallel zueinander arbeiten, wobei der Regulierungsrat hauptsächlich über regulatorische Fragen und der Verwaltungsrat über Verwaltungsangelegenheiten wie etwa Haushalt, Personal und Rechnungsprüfungen entscheidet. Neben den Vertretern der Kommission sollten die Vertreter der NRB im Verwaltungsrat grundsätzlich zugleich deren Vertreter im Regulierungsrat sein, wobei die NRB andere Vertreter benennen können sollten, soweit diese die gleichen Anforderungen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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