ErwGr. 28

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat sollten jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen abhalten. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und aufgrund der größeren Rolle des GEREK werden der Regulierungsrat oder der Verwaltungsrat möglicherweise zusätzliche Sitzungen abhalten müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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