ErwGr. 25

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Gegebenenfalls sollten je nach der Zuweisung der Aufgaben an die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten in der betreffenden Arbeitsgruppe die Ansichten anderer zuständiger Behörden berücksichtigt werden, indem diese anderen Behörden beispielsweise auf nationaler Ebene konsultiert oder zu den entsprechenden Sitzungen, in denen ihr Fachwissen benötigt wird, eingeladen werden. Die Unabhängigkeit des GEREK sollte in jedem Fall gewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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