In Anbetracht der zunehmenden Konvergenz zwischen den Branchen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, und angesichts der horizontalen Dimension der Regulierungsfragen bezüglich ihrer Entwicklung sollten das GEREK und das GEREK-Büro, unbeschadet der Rolle der NRB, anderer Einrichtungen, sonstiger Stellen und Beratungsgruppen der Union, mit diesen zusammenarbeiten dürfen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission (9) eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik, dem durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten (10), dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss, der durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, der durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, der durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, dem Europäischen Wettbewerbsnetz, den europäischen Normungsorganisationen sowie auch mit bestehenden Ausschüssen (wie dem Kommunikationsausschuss und dem Funkfrequenzausschuss). Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollten das GEREK und das GEREK-Büro außerdem mit den maßgeblichen für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten können, insbesondere mit den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden oder Gruppen dieser Behörden, sowie mit internationalen Organisationen. Das GEREK sollte außerdem im Wege öffentlicher Anhörungen interessierte Parteien konsultieren können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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