Art. 11 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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