Art. 12 – Erstmalige Meldung

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

(1)Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten über Aktiva für das dritte Quartal 2019 und den jährlichen Daten über Passiva und Mitglieder für 2019. Diese Daten werden gemäß Artikel 8 gemeldet.
(2)Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Altersvorsorgeeinrichtungen melden gemäß diesen Bestimmungen die jährlichen Daten über Aktiva für 2018; die Meldung erfolgt bis Ende 2019.
(3)Um vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für 2019 abzuleiten, verwenden die NZBen die jährlichen, der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten über Passiva für 2018.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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