ErwGr. 21

REG_2018_825 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

In Fällen, in denen Verzerrungen des Rohstoffangebots gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt wurden, sollte die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vornehmen. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung, so sollte sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der genannten Verordnung auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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