ErwGr. 24

REG_2018_825 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Die Kommission sollte die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf den Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone ausdehnen, wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, an der jeweiligen Örtlichkeit zum Zwecke der Exploration oder Gewinnung von nicht lebenden Naturressourcen aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund oder zur Energieerzeugung durch Wasser, Strömungen und Wind genutzt wird, und wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, dabei in erheblichen Mengen verbraucht wird. In der Bekanntmachung über die Einleitung von Verfahren sollte mitgeteilt werden, dass die Absicht besteht, die Anwendung dergestalt auszuweiten; der Antrag sollte diesbezüglich ausreichende Nachweise enthalten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Einzelheiten für die Anwendung und die Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen festzulegen. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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