ErwGr. 25

REG_2018_825 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Damit die Liste, in der Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, durch Hinzufügen weiterer Verzerrungen des Rohstoffangebots auf den neuesten Stand gebracht werden kann, falls in dem „Inventory on export restrictions on industrial raw material“ der OECD (Verzeichnis von Ausfuhrbeschränkungen für industriell genutzte Rohstoffe) oder jedweder anderen Datenbank der OECD, die dieses Verzeichnis ersetzt, Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt werden, die in der Liste der Definitionen nicht enthalten sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Liste der Verzerrungen des Rohstoffangebots zu erlassen. Damit darüber hinaus in geeigneter Weise gegen einen während des Vorunterrichtungszeitraums zu verzeichnenden erheblichen Anstieg der Einfuhren vorgegangen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Vorunterrichtungszeitraums zu erlassen. Der Vorunterrichtungszeitraum sollte verkürzt werden, wenn es zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren kommt, die Kommission jedoch nichts dagegen unternehmen kann. Kommt es nicht zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren oder kann die Kommission etwas dagegen unternehmen, sollte der Vorunterrichtungszeitraum verlängert werden, um den Wirtschaftsbeteiligten der Union Planungssicherheit zu geben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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