ErwGr. 27

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Um den Entwicklungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 Rechnung zu tragen und um eine genaue Verbuchung nach der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Gestattung der Verwendung der Kategorien der Flächenverbuchung bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete im Rahmen der LULUCF-Flexibilitätsregelung und im Hinblick auf die Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Nutzung von Flexibilitätsmöglichkeiten, der Durchführung von Überprüfungen der Einhaltung der Vorgaben (im Folgenden „Compliance-Kontrolle“) und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitsreserve, in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Register (im Folgenden „Unionsregister“) zu erlassen. Die Informationen über die Verbuchung gemäß der vorliegenden Verordnung sollten veröffentlicht werden. Die erforderlichen Bestimmungen für die Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, der die Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018)/841, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG kombiniert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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