ErwGr. 29

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Damit gewährleistet ist, dass Treibhausgasemissionen und andere Informationen, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, Gegenstand einer effizienten, transparenten und kostenwirksamen Berichterstattung und Prüfung sind, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen werden. Mit der genannten Verordnung sollte auch gewährleistet werden, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politiken und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag aufgeforsteter Flächen, entwaldeter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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