ErwGr. 28

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Diese Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Politiken und Maßnahmen der Union. Bei dieser Überprüfung sollten unter anderem die Veränderungen der nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden und die Ergebnisse des vermittelnden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden „Talanoa-Dialog“) und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Im Rahmen der Überprüfung sollte auch das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen analysiert werden, um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen angemessen sind. Zusätzlich sollte die Kommission im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bis zum 31. Oktober 2019 auch die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs bewerten. Die Überprüfung für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielen und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen stehen und zu diesem Zweck auf eine Steigerung im Laufe der Zeit ausgerichtet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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