ErwGr. 42

REG_2018_848 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse mit Einzelfuttermitteln gefüttert werden, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb des Landwirtes gewonnen wurden. Den Landwirten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch Umstellungsfuttermittel aus ihrem eigenen Betrieb zu verwenden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, sollte es Landwirten auch gestattet werden, unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs oder bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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