Art. 28 – EU-Typgenehmigungsbogen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält folgende Anlagen: a) die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4; b) im Fall einer Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfberichte oder im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die Anlage mit den Prüfergebnissen; c) im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung den Namen und die Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en) sowie die Angabe ihrer Stellung im Unternehmen; d) im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung für den Fahrzeugtyp.
(2)Der EU-Typgenehmigungsbogen wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, in dem die EU-Typgenehmigung erteilt wurde, und über die Anforderungen, die das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt,.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen, das harmonisierte Nummerierungssystem bzw. die Anlage mit den Prüfergebnissen, einschließlich der jeweiligen elektronischen Formate, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.
(4)Für jeden Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbstständigen technischen Einheit muss die Genehmigungsbehörde a) alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich seiner Anlagen, ausfüllen; b) das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4 erstellen; c) dem Hersteller den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich ausstellen.
(5)Bei EU-Typgenehmigungen, deren Gültigkeit gemäß den Artikeln 39 und 43 oder Anhang II Teil III beschränkt worden ist oder für die bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte nicht gelten, werden im EU-Typgenehmigungsbogen diese Beschränkungen bzw. die jeweiligen nicht geltenden Bestimmungen angegeben.
(6)Wählt der Fahrzeughersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so vervollständigt die Genehmigungsbehörde die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4 mit den Angaben zu den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Prüfberichten für die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technische Einheiten, zu denen keine EU-Typgenehmigungsbogen vorliegen,. Die Genehmigungsbehörde gibt in den Beschreibungsunterlagen auch eindeutig an, auf welche technischen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte das Fahrzeug geprüft wurde.
(7)Wählt der Fahrzeughersteller das Verfahren der Einphasen-Typgenehmigung, fügt die Genehmigungsbehörde dem EU-Typgenehmigungsbogen als Anlage eine Aufstellung der einschlägigen Rechtsakte gemäß dem Muster in den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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