Art. 30 – Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Für die Zwecke der Erteilung von EU-Typgenehmigungen überprüft die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Verordnung durch geeignete Prüfungen, die von ihren technischen Diensten durchgeführt werden.
(2)Die grundlegenden Elemente der Prüfungen, einschließlich der technischen Anforderungen, deren Einhaltung im Rahmen der Prüfungen nachgeprüft wurde, werden in einem Prüfbericht festgehalten.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Prüfberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen
(4)Der Hersteller stellt den Genehmigungsbehörden und den betroffenen technischen Diensten die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen vorgeschrieben sind.
(5)Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.
(6)Ist für Parameter und Bedingungen bei der Durchführung der geeigneten Prüfungen gemäß Absatz 1 eine Wertespanne vorgegeben, so können technische Dienste jeden Wert innerhalb dieses Bereichs wählen.
(7)Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII anstelle der in Absatz 1 aufgeführten Prüfverfahren verwendet werden.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Liste der Rechtsakte, bei denen ein Hersteller oder ein technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden verwenden darf, und die besonderen Bedingungen für den Einsatz dieser virtuellen Prüfmethoden aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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