Art. 33 – Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen nach Artikel 26 Absatz 4, einschließlich jeder Änderung in der erweiterten Dokumentation gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten. Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob diese Änderung eine Änderung der EU-Typgenehmigung in Form von deren Revision oder Erweiterung gemäß Artikel 34 erfordert, oder ob für diese Änderung eine neue EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
(2)Ein Antrag auf eine solche Änderung wird ausschließlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, die die bestehende EU-Typgenehmigung erteilt hat.
(3)Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Hersteller entsprechend.
(4)Stellt eine Genehmigungsbehörde aufgrund der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollen oder Prüfungen fest, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigungen weiterhin erfüllt sind, so kommen die Verfahren des Artikels 34 zur Anwendung.
(5)Gelangt die Genehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Änderungen der in den Beschreibungsunterlagen verzeichneten Einzelangaben durch eine Erweiterung der bestehenden Typgenehmigung nicht erfasst werden können, so versagt sie die Änderung der EU-Typgenehmigung und fordert den Hersteller auf, eine neue EU-Typgenehmigung zu beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 33 REG_2018_858 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 33 REG_2018_858 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.