Art. 38 – Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der Hersteller eines Fahrzeugs bringt an jedem in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Fahrzeug das gesetzlich vorgeschriebene Schild, gegebenenfalls zusätzliche Schilder, und Angaben oder Symbole mit den Kennzeichnungen, die in dieser Verordnung und den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgeschrieben sind, an.
(2)An jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, bringt deren Hersteller, unabhängig davon, ob es bzw. sie Teil eines Systems ist, das Typgenehmigungszeichen an, das in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgeschrieben ist. Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller an dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit mindestens seinen Handelsnamen oder seine Handelsmarke sowie die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über das Modell für das EU-Typgenehmigungszeichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.
(4)Die Marktteilnehmer bringen nur Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten in Verkehr oder stellen sie auf dem Markt bereit, die gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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