Art. 40 – Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Hat die Kommission die Erteilung einer EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 39 autorisiert, unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Rechtsakte an den neuesten technischen Fortschritt anzupassen. Betrifft die Ausnahme gemäß Artikel 39 eine UN-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-Regelung nach dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
(2)Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen in den in Artikel 39 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten aufgehoben.
(3)Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Autorisierung einer Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen EU-Typgenehmigung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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