Art. 43 – Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge ist in ihrer Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde beschränkt, die diese Typgenehmigung erteilt hat.
(2)Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller ausgewählten Mitgliedstaaten eine Kopie des nationalen Typgenehmigungsbogens einschließlich der einschlägigen Teile der in Artikel 26 Absatz 4 genannten Beschreibungsunterlagen mit Einschreiben oder elektronischer Post.
(3)Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die nationale Typgenehmigung, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen der Fahrzeugtyp genehmigt wurde, den eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.
(4)Die Genehmigungsbehörden der vom Hersteller ausgewählten Mitgliedstaaten teilen der Genehmigungsbehörde, die die nationale Typgenehmigung erteilt hat, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Unterlagen ihre Entscheidung mit, ob sie die Typgenehmigung akzeptieren. Wenn innerhalb dieses Zeitraums von zwei Monaten keine Entscheidung mitgeteilt worden ist, gilt die nationale Typgenehmigung als akzeptiert.
(5)Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug, für das eine nationalen Kleinserien-Typgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr bringen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, übermittelt die Genehmigungsbehörde, die die nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt hat, der nationalen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der einschlägigen Teile der Beschreibungsunterlagen. Die nationale Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestattet das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen der Fahrzeugtyp genehmigt wurde, den eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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