Art. 63 – Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen mit Ausnahme der in Artikel 61 Absatz 10 erwähnten Unterlagen dürfen die Hersteller angemessene und verhältnismäßige Gebühren erheben. Die Gebühren dürfen nicht vom Zugriff auf diese Informationen abschrecken, indem der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsakteure nicht berücksichtigt wird. Für nationale Behörden, die Kommission und technische Dienste ist der Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Der Hersteller bietet den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Umprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Zusätzlich zu einem nach Zeit berechneten Zugang können Hersteller einen nach Transaktionen berechneten Zugang anbieten, für den die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Wenn der Hersteller beide Zugangssysteme anbietet, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe ein Zugangssystem, also entweder das nach Zeit berechnete oder das nach Transaktionen berechnete System, aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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