Art. 64 – Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Hat ein Hersteller eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung beantragt, so erbringt er gegenüber der Genehmigungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der jeweiligen Typgenehmigung den Nachweis der Einhaltung der dieses Kapitels.
(2)Wird die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Genehmigungsbehörde nach Artikel 65 geeignete Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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