Art. 70 – Fähigkeiten der technischen Dienste

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Ein technischer Dienst muss über die Fähigkeit zur Durchführung aller Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Benennung beantragt, verfügen. Er weist gegenüber der Typgenehmigungsbehörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Bewertung oder Überwachung dieses technischen Dienstes durchführt, nach, dass er über alle folgenden Voraussetzungen verfügt: a) Sein Personal verfügt für die Ausübung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, über die adäquate Befähigung, die besonderen technischen Kenntnisse, die Berufsausbildung sowie über ausreichende und angemessene Erfahrung. b) Er verfügt über die Beschreibungen der Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der Technik des jeweiligen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, sowie des Umstands, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massen- oder eine Serienfertigung handelt. Der technische Dienst weist die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren nach. c) Er verfügt über die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Aufgaben, die mit der Tätigkeitskategorie oder den Tätigkeitskategorien, für die er die Benennung beantragt, verbunden sind, und über Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(2)Ein technischer Dienst weist ferner nach, dass er über die sachgerechte Befähigung, die besonderen technischen Kenntnisse und die nachgewiesene Erfahrung für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verfügt, um die Übereinstimmung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten mit dieser Verordnung zu bewerten, und er weist nach, dass er die in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Normen einhält. Allerdings gelten die in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Normen nicht für die Zwecke der letzten Stufe eines nationalen Mehrstufenverfahrens gemäß Artikel 47 Absatz 1.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III hinsichtlich der Anforderungen an die technischen Dienste und deren Bewertung zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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