Art. 71 – Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Technische Dienste dürfen mit Zustimmung ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde einige Kategorien der Tätigkeiten, für die sie nach Artikel 68 Absatz 1 benannt worden sind, an Unterauftragnehmer vergeben oder diese Tätigkeiten von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.
(2)Vergibt ein technischer Dienst bestimmte Aufgaben aus den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er deren Ausführung einem Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Artikel 68, 69 und 70 erfüllt, und unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde darüber.
(3)Die technischen Dienste tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von ihren Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(4)Die technischen Dienste halten die einschlägigen Unterlagen über die von der Typgenehmigungsbehörde durchgeführte Bewertung oder von der nationalen Akkreditierungsstelle vorgenommene Akkreditierung des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Typgenehmigungsbehörde bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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