REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Um die wirksame Umsetzung der Typgenehmigungsanforderungen sicherzustellen, sollten die derzeitigen Bestimmungen über die Übereinstimmung der Produktion verschärft werden, unter anderem durch die Einführung verbindlicher regelmäßiger Überprüfungen der Methoden zur Kontrolle der Übereinstimmung und der fortgesetzten Übereinstimmung der betreffenden Kfz-Produkte sowie durch Verschärfung der Anforderungen an die Befähigung, die Pflichten und die Leistung der technischen Dienste, die von den Genehmigungsbehörden verantwortete Prüfungen für Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen durchführen. Das ordnungsgemäße Funktionieren technischer Dienste ist entscheidend dafür, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz sowie das Vertrauen der Bürger in dieses System sichergestellt sind. Die in der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Kriterien für die Ernennung technischer Dienste sollten in der vorliegenden Verordnung ausführlicher dargelegt werden, um sicherzustellen, dass sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Da die Arbeit der technischen Dienste in den Mitgliedstaaten komplexer wird, neigen ihre Bewertungsmethoden dazu, sich nach und nach auseinander zu entwickeln. Es ist daher erforderlich, durch zu schaffende Verfahrensregeln sicherzustellen, dass ein Informationsaustausch stattfindet und die Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten für die Bewertung, Benennung, Meldung und Überwachung ihrer technischen Dienste überwacht werden. Etwaige Abweichungen zwischen den verwendeten Methoden und der Interpretation der Kriterien für die Benennung technischer Dienste sollten durch solche Verfahrensregeln beseitigt werden. Damit in der gesamten Union eine angemessene Überwachung und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, sollte die Bewertung eines antragstellenden Dienstes auch eine Vor-Ort-Bewertung einschließen.
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