Die Richtlinie 86/278/EWG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „e) ‚Geodatendienste‘ die Geodatendienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); f) ‚Geodatensatz‘ ein Geodatensatz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2007/2/EG. (*1) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).“ "
2.Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktualisierte Register geführt werden und dass darin Folgendes vermerkt wird: a) die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen; b) die Zusammensetzung und Eigenschaften der Schlämme, in Bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter; c) die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b; d) die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung; e) alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln. Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen. (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission (*2) oder einem anderen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen. (3) Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. (*2) Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).“ "
3.Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Format festzulegen, nach dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen einen unionsweiten Überblick einschließlich Karten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 und diesem Artikel bereitgestellten Daten.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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