Art. 10

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktualisierte Register geführt werden und dass darin Folgendes vermerkt wird: a) die erzeugten Schlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammmengen; b) die Zusammensetzung und Eigenschaften der Schlämme, in Bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter; c) die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b; d) die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung; e) alle sonstigen Informationen über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 17 übermitteln. Die Geodatendienste werden verwendet, um die Geodatensätze, die Bestandteil der in diesen Registern enthaltenen Informationen sind, darzustellen.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register werden der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem konsolidierten Format gemäß dem Anhang des Beschlusses 94/741/EG der Kommission (*2) oder einem anderen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten konsolidierten Format leicht zugänglich zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen.
(3)Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.
Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:
1.Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung: „b) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten. c) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 dieser Verordnung übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. d) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.“
2.Der folgende Buchstabe wird angefügt: „e) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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