Art. 3 – Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

Die Richtlinie 2004/35/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.
2.Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage (1) Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre eingeholt. (2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem 30. April 2023 und danach alle fünf Jahre. (3) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs ‚Umweltschaden‘ ermöglichen. (*5) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).“ "
3.Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1 Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen betreffen Fälle von Umweltschäden im Sinne dieser Richtlinie und enthalten folgende Angaben und Daten zu jedem Fall: 1. Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und/oder der Aufdeckung des Schadens. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens gemäß Artikel 2 Nummer 1 eingestuft; 2. Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Anhang III. Die Mitgliedstaaten fügen sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen bei.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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