Art. 18 – Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

(1)Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum 30. April 2022 und danach alle fünf Jahre eingeholt.
(2)Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem 30. April 2023 und danach alle fünf Jahre.
(3)Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs ‚Umweltschaden‘ ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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