Art. 5 – Änderungen der Richtlinie 2009/147/EG

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

Die Richtlinie 2009/147/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sechs Jahre, im selben Jahr wie den nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (*6) erstellten Bericht, einen Bericht über die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffenen Maßnahmen und deren wichtigste Auswirkungen. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch diese Richtlinie geschützten wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die für sie getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts fest. Das Format dieses Berichts wird an das Format des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Berichts angeglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. (*6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).“ " b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erstellt und veröffentlicht mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur alle sechs Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht.“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. (*7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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