Art. 7 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden und in denen die darin festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, teilen ihrer zuständigen Behörde auf elektronischem Wege die Informationen zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung entsprechend dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Format mit, sofern die Informationen der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.“
2.In Artikel 7 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr auf elektronischem Wege in dem Format und bis zu dem Datum, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, einen Bericht mit allen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Bericht ist in jedem Fall spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres vorzulegen. (3) Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen binnen einem Monat nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 in das Europäische PRTR auf.“
3.Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Vertraulichkeit Werden Informationen von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) vertraulich behandelt, so wird in dem Bericht gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung für das betroffene Berichtsjahr für jede Betriebseinrichtung getrennt angegeben, welche Informationen zurückgehalten werden, und aus welchem Grund dies geschieht. (*8) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).“ "
4.Die Artikel 16 und 17 werden gestrichen.
5.Anhang III wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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