Art. 8 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

REG_2019_1010 · zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

In Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erhalten der Titel sowie die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„ Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich. Bei der Ausarbeitung dieses Überblicks berücksichtigen die Kommissionsdienststellen den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben. (3) Bis zum 3. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der insbesondere in Absatz 1 genannten Informationen und der bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und fügt diesen Berichten, falls notwendig, geeignete Gesetzgebungsvorschläge bei.“
(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und der Kommission spätestens bis zum 30. April jedes Jahres Informationen über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr zur Verfügung.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 machen die Kommissionsdienststellen jährlich einen unionsweiten Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Daten öffentlich zugänglich.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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