ErwGr. 24

REG_2019_1021 · über persistente organische Schadstoffe

Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige technische Hilfe zu leisten, die insbesondere dazu dient, die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderliche Fähigkeit von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu stärken. Die technische Hilfe sollte die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien im Rahmen des Übereinkommens umfassen, damit POP nur so lange weiter eingesetzt werden, wie dem betreffenden Staat vor Ort keine unbedenklichen, wirksamen und finanzierbaren Alternativen zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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