Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(1)Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer aufgestellt.
(2)Diese Verordnung gilt für folgende Bestände: a) Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 7; b) Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 9-10-11; c) Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den GFCM-Untergebieten 9-10-11; d) Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) in den GFCM-Untergebieten 1-5-6-7 und 9-10-11; e) Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den GFCM-Untergebieten 5, 6, 9 und 11; f) Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7, 9, 10 und 11.
(3)Diese Verordnung gilt auch für Beifangbestände, die im westlichen Mittelmeer bei der Befischung der in Absatz 2 genannten Bestände gefangen werden. Sie gilt auch für alle anderen Grundfischbestände, die im westlichen Mittelmeer gefangen werden und für die keine ausreichenden Daten vorliegen.
(4)Diese Verordnung gilt für gewerbliche Fischerei, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundfischbestände in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer des westlichen Mittelmeers befischt werden.
(5)Diese Verordnung enthält auch Einzelheiten zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers für alle Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt und die im Rahmen der Fischereien auf Grundfischarten gefangen werden.
(6)Diese Verordnung sieht technische Maßnahmen gemäß Artikel 13 für alle Bestände im westlichen Mittelmeer vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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