ErwGr. 38

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Unter Berücksichtigung dessen, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand für jedes Kalenderjahr festgelegt wird, sollten die Bestimmungen über die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ab dem 1. Januar 2020 gelten. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit sollten die Bestimmungen zu den Spannen von FMSY und zu Sicherheitsmechanismen für Bestände unterhalb des BPA ab dem 1. Januar 2025 gelten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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