ErwGr. 2

REG_2019_1091 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten

Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, in Drittländer, also einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission (2) eingeführt, um der Übertragung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in Drittländer über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein und der Gefahr ihrer Wiedereinfuhr in die Union vorzubeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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