ErwGr. 4

REG_2019_1091 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten

Nach dem Gutachten der EFSA in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein sollten organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern enthalten, in die Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden, sofern sie nicht Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen verarbeitete Gülle, enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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