ErwGr. 5

REG_2019_1091 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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