ErwGr. 10

REG_2019_1097 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Die Kommission hat am 13. März 2019 auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Gruppe der Nordseeanrainermitgliedstaaten die Delegierte Verordnung (EU) 2019/906 (4) angenommen. Diese Verordnung enthält Änderungen der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (5) für Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) da größere Mengen unerwünschter Fänge dieser Arten unter die Anlandeverpflichtung fallen und keine Ausnahme von dieser Verpflichtung mehr bilden werden. Die entsprechenden TACs sollten daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, und sollten weiterhin entsprechend dem FMSY festgesetzt werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6) müssen die Mitgliedstaaten für eine wirksame Überwachung der Anlandeverpflichtung sorgen, um eine Zunahme des fischereilichen Drucks auf die betreffenden Bestände zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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